2.4 vorne Ausgeführten hier eher nicht der Fall sein dürfte; im Falle eines Wechsels der Trägerschaft der Strassenhoheit wäre allenfalls "nur", aber immerhin eine gesetzliche Verpflichtung zur Eigentumsübertragung/-übernahme anzunehmen. 2.8. Daraus erhellt, dass der angefochtene Entscheid in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde schon deshalb aufzuheben ist, weil die autoritative Feststellung, wer Eigentümer der Habsburgbrücke und damit zu deren Betrieb und Unterhalt verpflichtet ist, ausserhalb der Zuständigkeit des Regierungsrats liegt.