2.7. Kommt ein Gemeinwesen der (gesetzlichen oder vertraglichen) Übertra- gungs- oder Übernahmepflicht des Eigentums an einer Strasse nicht freiwillig nach oder sind die Modalitäten der Eigentumsübertragung/-übernah- me zwischen dem bisherigen und dem neuen Träger der Strassenhoheit streitig, muss dieser Streitfall vielmehr von einer gerichtlichen Instanz entschieden werden. Als Grundlage für die Zuständigkeit des Verwaltungsge- - 12 -