§ 13 Abs. 1 Organisationsgesetz dient der Abgrenzung zwischen den Aufgaben und Kompetenzen des Regierungsrats gegenüber untergeordneten Verwaltungsstellen. § 89 KV umschreibt in allgemeiner Weise die Tätigkeit und Obliegenheiten des Regierungsrats, die sich nicht spezifisch auf seine Aufgaben in der Rechtsprechung beziehen. Namentlich lässt sich aus § 89 Abs. 2 lit. b KV (Vertretungsbefugnisse nach innen und aussen) nicht ableiten, dass der Regierungsrat zur autoritativen Klärung von streitigen Eigentumsverhältnissen an einer öffentlichen Sache (Strasse im Gemeingebrauch) berufen wäre.