Der aus dem Kantonsstrassennetz entlassene Teil der Habsburgstrasse, inklusive Habsburgbrücke, dient seither fraglos höchstens dem Gemeindestrassennetz (und zwar unabhängig vom Nutzen, den die Gemeinde von dieser Bahnüberführung hat). In § 101 Abs. 1 BauG geht es um die regierungsrätliche Aufsicht über die Verwaltung von Kantons- und Gemeindestrassen, was nichts mit der Zuweisung des Eigentums bzw. der Regelung der Eigentumsverhältnisse an einer Strasse zu tun hat. § 13 Abs. 1 Organisationsgesetz dient der Abgrenzung zwischen den Aufgaben und Kompetenzen des Regierungsrats gegenüber untergeordneten Verwaltungsstellen.