die Bestimmung bezieht sich auf Fälle der nicht eindeutigen Zuordenbarkeit eines Strassenstücks zum Kantons- oder Gemeindestrassennetz (was etwa bei Brücken oder Überführungen über Kantons- und Gemeindestrassen der Fall sein kann). Der aus dem Kantonsstrassennetz entlassene Teil der Habsburgstrasse, inklusive Habsburgbrücke, dient seither fraglos höchstens dem Gemeindestrassennetz (und zwar unabhängig vom Nutzen, den die Gemeinde von dieser Bahnüberführung hat).