Gegenteiliges ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nicht aus § 81 Abs. 3 BauG, § 101 Abs. 1 BauG, § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung vom 26. März 1985 (Organisationsgesetz; SAR 153.100) oder § 89 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000). § 81 Abs. 3 BauG ist in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig; die Bestimmung bezieht sich auf Fälle der nicht eindeutigen Zuordenbarkeit eines Strassenstücks zum Kantons- oder Gemeindestrassennetz (was etwa bei Brücken oder Überführungen über Kantons- und Gemeindestrassen der Fall sein kann).