2.6. Unabhängig davon, auf welche Art und Weise das Eigentum an einer Strasse vom Kanton auf eine Gemeinde und umgekehrt zu übertragen ist und woraus sich die Verpflichtung zur Übertragung bzw. Übernahme des Eigentums an einer Strasse ergibt (entweder schon aus dem Gesetz oder einer entsprechenden Vereinbarung), hat jedoch der Regierungsrat im Streitfall zwischen dem Kanton und einer Gemeinde über die Eigentumsverhältnisse an einer Strasse jedenfalls in der vorliegenden Konstellation keine Verfügungskompetenz.