Demnach ist darauf abzustellen, dass die Strassenhoheit über die Habsburgbrücke durch den Netzentlassungsbeschluss und die spätere Sanierung der Brücke auf Kosten des Kantons und im Einverständnis der Gemeinde Windisch auf diese übergegangen ist. Insofern liesse sich die Zielsetzung von § 81 Abs. 1 BauG, wonach Gemeindestrassen grundsätzlich im Eigentum der Gemein- - 11 - den stehen sollen, nur mit einer Übertragung der Brücke ins Eigentum der Gemeinde Windisch realisieren.