Ob unter diesem Aspekt eine vom Grossen Rat beschlossene Entlassung einer Strasse aus dem Kantonsstrassennetz in jedem einzelnen (strittigen) Fall zu einem Wechsel der Strassenhoheit führt, der von der betroffenen Standortgemeinde nicht angefochten werden kann, kann in der vorliegenden Konstellation offenbleiben. Der Gemeinderat Windisch hat sich zwar mehrfach geweigert, das Eigentum an der Habsburgbrücke zu übernehmen (vgl. Beschwerdebeilage 6; Vorakten, act. 71 ff., 75 f., 77 f., 79 f.).