Üblicherweise unterscheiden die Kantone zwischen Staats- und Gemeindestrassen und weisen dem jeweiligen Trägergemeinwesen die strassen- und strassenverkehrsrechtlichen Befugnisse zu. Im Allgemeinen behält das kantonale Recht die grösseren Verkehrsachsen unter kantonaler Hoheit und unterstellt kleinere, der Feinerschliessung dienende Strassen und innerörtliche bzw. innerstädtische Verbindungen unter kommunale Hoheit (MOSER, a.a.O., S. 127). An dieser Gliederung orientieren sich auch die §§ 83 und 84 BauG, deren Begriffsdefinitionen somit über die Zuweisung des Trägers der Strassenhoheit bestimmen.