heit steht das Recht zu, das Netz und die Beschaffenheit der öffentlichen Strasse zu bestimmen, sie einzuteilen und dem Verkehr zu widmen sowie die für die Benützung notwendigen Rechtsvorschriften aufzustellen. Systematisch bildet die Strassenhoheit einen Teilaspekt der allgemeinen Herrschaft der Kantone über die auf ihrem Gebiet gelegenen öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch (ANDRÉ WERNER MOSER, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Diss. Bern 2011, S. 83 f.). Üblicherweise unterscheiden die Kantone zwischen Staats- und Gemeindestrassen und weisen dem jeweiligen Trägergemeinwesen die strassen- und strassenverkehrsrechtlichen Befugnisse zu.