2.5. Zutreffend ist der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass Strassenhoheit und Strasseneigentum auseinanderzuhalten sind und der Träger der Strassenhoheit nicht notgedrungen immer auch Eigentümer der betreffenden Strasse sein muss (vgl. WALTER MÜLLER, Die öffentliche Strasse und ihre Benutzung nach aargauischem Verwaltungsrecht unter besonderer Berücksichtigung des neuen Baugesetzes, Diss. 1973, S. 48). Unter Strassenhoheit im Allgemeinen wird die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz verstanden, welche dem Staat die Befugnis gibt, über den Bau, den Unterhalt und die Benützung der Strasse allgemeine Rechtsvorschriften aufzustellen und diese alsdann anzuwenden.