657 Abs. 1 ZGB) bedarf. Andererseits liesse sich argumentieren, dass sich die Verpflichtung zur Übertragung bzw. Übernahme des Eigentums an einer Strasse bereits aus dem Gesetz (§ 81 Abs. 1 BauG) ergibt und ein beidseitig zustimmungsbedürftiger Übertragungsakt insofern entbehrlich ist, weil das Eigentum an Kantonsstrassen grundsätzlich beim Kanton und an Gemeindestrassen grundsätzlich bei der Standortgemeinde liegen soll. Dabei entscheiden die §§ 83 und 84 BauG darüber, wodurch sich Kantons- und Gemeindestrassen charakterisieren. Die Strassenklassifikation liegt mithin nicht im Belieben der Beteiligten, die das Eigentum an einer Strasse abtreten oder nicht übernehmen wollen.