Eine andere Frage ist, wie dieser Rechtsakt der Übertragung oder Abtretung des Strasseneigentums formell und inhaltlich ausgestaltet sein muss. Denkbar wäre einerseits ein Rückgriff auf die privatrechtliche Regelung, wonach es zum Erwerb von Grundeigentum grundsätzlich der Eintragung ins Grundbuch (Art. 656 Abs. 1 ZGB) und eines öffentlich beurkundeten Vertrags auf Eigentumsübertragung (Art. 657 Abs. 1 ZGB) bedarf.