2.4. Die in a§ 83 Abs. 2 BauG, § 3 Abs. 3 StrG sowie in den beiden Botschaften Strassengesetz und SWU Brugg verwendeten Begrifflichkeiten "abtreten", "übertragen", "Eigentumsübertragung" bzw. "Übertragung" und "übergeben" deuten eher darauf hin, dass der Wechsel des Eigentums an einer Strasse vom Kanton zur Standortgemeinde oder umgekehrt einen separaten Rechtsakt erfordert, mithin das Eigentum an einer Strasse nicht ipso iure durch Entlassung aus dem bzw. Aufnahme in ein anders Strassennetz auf den jeweiligen Netzinhaber übergeht (dies im Gegensatz etwa zur Regelung in Art. 8a des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG;