2020 zur Revision der Strassengesetzgebung, Teil 1, Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG), 20.331 (nachfolgend: Botschaft Strassengesetz), S. 52, heisst es dazu, dass die Eigentumsübertragung das Strassenbauwerk mit der zugehörigen Strassenparzelle umfasse. Vor der Übertragung der Strassen würden diese in der Regel instand gestellt. Andernfalls würden die Kosten der Instandstellung vom abgebenden Gemeinwesen erstattet. Ausnahmen von der vorgängigen Instandstellung seien möglich, beispielsweise im Zusammenhang mit einer Umfahrungs- -9-