Bis 31. Dezember 2021 regelte der damalige (a)§ 83 Abs. 2 BauG, dass das Gebiet von Gemeindestrassen, die zu Kantonsstrassen erklärt werden, dem Kanton, dasjenige von aufgehobenen Kantonsstrassen den Gemeinden in der Regel unentgeltlich abzutreten sei. Diese Regelung wurde per 1. Januar 2022 redaktionell überarbeitet ins Gesetz über das kantonale Strassenwesen vom 15. Juni 2021 (Strassengesetz, StrG; SAR 751.200) übernommen, wo § 3 Abs. 3 festhält, dass bei der Erklärung von Gemeindestrassen zu Kantonsstrassen und umgekehrt das Eigentum (daran) in der Regel im instandgesetzten Zustand unentgeltlich übertragen werde. In der Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 9. Dezember