2.3. Das BauG (§ 81 Abs. 1) äussert sich zwar klar zur Frage, wer im Regelfall Eigentümer von Kantons- und Gemeindestrassen ist. Wie das Eigentum an einer einstigen Kantonsstrasse auf die Standortgemeinde übergeht oder umgekehrt das Eigentum an einer einstigen Gemeindestrasse auf den Kanton, ist dem BauG hingegen nicht zu entnehmen, jedenfalls nicht in der geltenden Fassung.