Gemäss § 81 Abs. 1 BauG besteht – besondere Rechtsverhältnisse vorbehalten – an Kantonsstrassen Eigentum des Kantons, an Gemeindestrassen Eigentum der Gemeinden. Dabei erstreckt sich das Eigentum an einer Strasse in der Regel auf deren sämtliche Bestandteile (§ 81 Abs. 2 erster Halbsatz BauG). Das Eigentum an Brücken, die dem Kantons- wie dem Gemeindestrassennetz dienen, und an Überführungen von Kantons- und Gemeindestrassen regelt der Regierungsrat im Einzelfall nach Massgabe der Interessenlage (§ 81 Abs. 3 BauG).