Das betrifft einerseits Begriff und Inhalt des Eigentums, andererseits die Formen der Begründung, Übertragung und Aufhebung dieses Rechts, während das Verwaltungsrecht die Zweckbestimmung der öffentlichen Sache sowie regelmässig auch ihre Nutzung regelt (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 1351 f.; WOLF/WIEGAND, a.a.O., N. 87 zu Art. 641). Kraft ihrer Hoheit über öffentliche Sachen im Sinne einer umfassenden öffentlich-rechtlichen Normsetzungsbefugnis können die Kantone jedoch bestimmen, welche Rechtspositionen an öffentlichen Sachen bestehen, begründet werden können und welchem Gemeinwesen sie zustehen (REY/STREBEL, a.a.O., N. 23 zu Art. 664).