(Öffentliche) Sachen im Gemeingebrauch fallen nicht unter den Objektbegriff des (privaten) Sachenrechts. Aufgrund des Fehlens eines öffentlichen Sachenrechts wird die privatrechtliche Eigentumsordnung auf diese Gegenstände allerdings analog angewendet, soweit das öffentliche Recht nichts anderes vorsieht (vgl. WOLF/WIEGAND, a.a.O., N. 94 zu Art. 641; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 1328 f.). Das betrifft einerseits Begriff und Inhalt des Eigentums, andererseits die Formen der Begründung, Übertragung und Aufhebung dieses Rechts, während das Verwaltungsrecht die Zweckbestimmung der öffentlichen Sache sowie regelmässig auch ihre Nutzung regelt (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.