Der Kanton und mit ihm die Vorinstanz sind der Auffassung, mit der Entlassung aus dem Kantonsstrassennetz seien das Eigentum an der Habsburgstrasse sowie an all ihren Bestandteilen, inklusive Habsburgbrücke, per Inbetriebnahme nach Sanierung durch den Kanton ipso iure (gestützt auf § 81 Abs. 1 BauG) auf die Standortgemeinde Windisch übergegangen. Demgegenüber nimmt die Beschwerdeführerin die Haltung ein, das Eigentum an der Habsburgbrücke liege weiterhin beim Kanton. Eine Eigentumsübertragung auf sie bedürfte eines zweiseitigen Rechtsakts und setze ihre Zustimmung voraus, die nicht vorliege. Eine Verpflichtung zur Übernahme bestehe nicht. -7-