2.2.2. Unterhalt und Betrieb von Gemeindestrassen obliegen gemäss § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) der Strasseneigentümerin, mithin der Gemeinde (vgl. § 81 Abs. 1 BauG, wonach den Gemeinden das Eigentum an Gemeindestrassen zusteht). Weil damit ein finanzieller Aufwand verbunden ist, hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Klärung, dass das Eigentum an der Habsburgbrücke beim Kanton, also nicht bei ihr liegt. Diese Rechtsfrage lässt sich aus ihrer Warte nur mit einem entsprechenden Feststellungsbegehren klären.