II/3.3.1). Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn dank der vorzeitigen Rechtsklärung das Risiko der Antragstellerin auf nachteilige Dispositionen (z. B. grosse administrative Umtriebe, welche sich später als nutzlos erweisen) vermieden werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-618/2016 vom 17. April 2019, Erw. 3.2; -6- RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/PETER KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage 2021, Rz. 1279).