Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist im Allgemeinen zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung nachweist. Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung im Allgemeinen subsidiär; aufgrund dieser Subsidiarität ist die Feststellungsverfügung nur zu treffen, wenn das Interesse daran nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (vgl. BGE 137 II 199, Erw. 6.5; 132 V 257, Erw. 1; 119 V 11, Erw. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2018 vom 8. August 2018, Erw.