2.2. 2.2.1. Grundsätzlich können bei der Beschwerdeinstanz auch Feststellungsbegehren gestellt werden. Im VRPG wird der Feststellungsentscheid nicht geregelt. Seine Zulässigkeit ist jedoch in Lehre und Rechtsprechung unbestritten (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 26 zu § 38). Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist im Allgemeinen zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung nachweist.