1. Der Beschluss des Regierungsrats Nr. 2025-000202 vom 26. Februar 2025 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Kanton Aargau Eigentümer der Habsburgbrücke (Kunstbaute B-251) ist und damit ihm die Pflicht zum Unterhalt der Habsburgbrücke (Kunstbaute B-251) obliegt. 2. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2025 beantragte das BVU, Rechtsabteilung, namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 10. Juli 2025; Duplik vom 29. August 2025) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.