B. An der Sitzung vom 26. Februar 2025 entschied der Regierungsrat antragsgemäss (RRB Nr. 2025-000202): 1. Es wird festgestellt, dass die Gemeinde Windisch Eigentümerin der Habsburgbrücke (Kunstbaute B-251) ist. -4- 2. Es wird festgestellt, dass die Pflicht zum Unterhalt der Habsburgbrücke (Kunstbaute B-251) der Gemeinde Windisch obliegt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Diesen Entscheid liess die Gemeinde Windisch mit Beschwerde vom 1. April 2025 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: