62 Abs. 1 lit. d AIG betreffend die abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_407/2023 vom 18. Juni 2024, Erw. 5.5). Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen, ob die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 falsche Angaben im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG getätigt haben. Entscheidend ist einzig, dass die originäre Bewilligung als Grundlage für die abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen entfällt. Dies ist vorliegend der Fall. Damit liegt auch in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie den Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2 der Widerrufsgrund nach Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs.1 lit. d AIG vor.