Diese sehen vor, dass die Staatsangehörigkeit Sloweniens durch Abstammung, Geburt im Staatsgebiet, Einbürgerung oder basierend auf internationalen Abkommen erworben werden kann (vgl. auch RUPERT BRANDHUBER/WILLI HEUSSLER, Standesamt und Ausländer: Sammlung systematischer Übersichten über die wesentlichen Rechtsnormen ausländischer Staaten, Band V, Frankfurt am Main und Berlin, 63. Lieferung, Slowenien, S. 2 f.). Da der Beschwerdeführer 1 unbestrittenermassen nicht im Staatsgebiet Sloweniens, sondern in Nordmazedonien geboren wurde und auch nicht slowenischer Abstammung ist, kommt höchstens die Einbürgerung oder ein internationales Abkommen in Frage. Die Einbürgerung setzt unter anderem