Dazu habe er an einer Tankstelle in der Nähe der italienischen Grenze seine Fingerabdrücke und sein Foto abgegeben (MI1-act. 22). Dies sei während der Coronazeit gewesen, weshalb der Zugang zu den offiziellen Büroräumlichkeiten der slowenischen Behörden nicht möglich gewesen sei (MI1-act. 22). Überdies gab der Beschwerdeführer 1 als Grund für den Erwerb der slowenischen Identitätskarte an, er wolle mit seiner Familie in der Schweiz leben (MI1-act. 23). Mit seinen nordmazedonischen Ausweisen wäre eine Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfolgreich gewesen (MI1-act. 23).