2.2.2. Einhergehend mit der Vorinstanz (act. 8 f.) ist aufgrund der klaren Aktenlage aber ohnehin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 je gutgläubig darauf vertrauen durfte, slowenischer Staatsbürger zu sein. So gab der nicht slowenisch sprechende Beschwerdeführer 1 anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2023 an, er habe im Jahr 2022 EUR 13'000.00 an eine Agentur bezahlt und im Gegenzug eine slowenische Identitätskarte erhalten (MI1-act. 22, 26). Dazu habe er an einer Tankstelle in der Nähe der italienischen Grenze seine Fingerabdrücke und sein Foto abgegeben (MI1-act. 22).