Gemäss Auskunft der slowenischen Behörden vom 21. November 2023 wurde die Identitätskarte auf eine andere Person ausgestellt und der Beschwerdeführer 1 ist weder slowenischer Staatsangehöriger noch wurde die von ihm verwendete slowenische Identitätskarte durch eine amtliche Behörde ausgestellt (MI1-act. 78). Zweifelsfrei handelt es sich dabei um eine Totalfälschung (MI1-act. 79). Der Beschwerdeführer 1 erfüllte damit nie die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen und hätte als -9-