2.2. 2.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Beschwerdeführer 1 nordmazedonischer Staatsangehöriger und verfügte unbestrittenermassen nie über das slowenische Bürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EFTA-Staates. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt er gestützt auf ein gefälschtes slowenisches Ausweisdokument. Gemäss Auskunft der slowenischen Behörden vom 21. November 2023 wurde die Identitätskarte auf eine andere Person ausgestellt und der Beschwerdeführer 1 ist weder slowenischer Staatsangehöriger noch wurde die von ihm verwendete slowenische Identitätskarte durch eine amtliche Behörde ausgestellt (MI1-act. 78).