AIG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nie erfüllt waren, namentlich auch wenn eine originäre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA fälschlicherweise an einen Drittstaatsangehörigen erteilt wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_96/2012 vom 18. September 2012, Erw. 2). Hierbei ist allein entscheidend, dass die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt sind, während es nicht darauf ankommt, wer gegebenenfalls die Verantwortung für die fälschlicherweise erfolgte Bewilligungserteilung zu tragen hat (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.213 vom 12. Oktober 2020, Erw. II/2).