Weiter sei der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt, womit dies der Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer 1 sei davon überzeugt gewesen, rechtmässiger slowenischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe somit keine falschen Angaben gemacht und auch keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen. Auch habe sich der Beschwerdeführer 1 den Aufenthalt nicht erschlichen, womit die Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die Integrationsleistungen seiner Familie zu berücksichtigen seien. Der über zwei Jahre dauernde Aufenthalt in der Schweiz würde insbesondere für die Kinder eine lange und prägende Zeit darstellen.