Verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Beziehungen seien angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer, des Integrationsgrades und des gemeinsamen Verlassens der Schweiz mit der Familie sowie mangels eines zu einem in der Schweiz lebenden Verwandten bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht ersichtlich. Ebenso wenig seien Vollzugshindernisse ersichtlich oder würden solche geltend gemacht.