über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrer Beschwerde, ihre Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern (Antrag 2). Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zu verlängern. Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 27. Februar 2025 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.