3. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz bzw. an das Amt für Migration und Integration zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses beantragte die Vorinstanz unter Festhaltung an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 23 ff., 29).