3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. März 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 13 ff.): -4- 1. Es sei der Einspracheentscheid des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, vom 27. Februar 2025 aufzuheben. 2. Es seien die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer zu verlängern.