Am 21. November 2024 verfügte das MIKA den Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, auch den Schengen-Raum zu verlassen (MI1- act. 100 ff; MI2-act. 57 ff., MI3-act. 55 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 21. November 2024 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI1- act. 110 ff.; MI2-act. 67 ff.; MI3-act. 65 ff.). Die Vorinstanz erliess am 27. Februar 2025 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben.