Den Sistierungsantrag, der durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aufgrund des gegen den Beschwerdeführer 1 laufenden und noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens gestellt wurde, lehnte das MIKA am 25. Juli 2024 ab und gewährte den Beschwerdeführenden nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme (MI1-act. 70, 82; MI2-act. 37, 40; MI3- act. 35, 38). Die Beschwerdeführenden nahmen am 24. September 2024 (Eingang) mit Eingabe ihres Vertreters Stellung (MI1-act. 96 ff.; MI2- act. 53 ff.; MI3-act. 51 ff.).