A. Der Beschwerdeführer 1 reiste am 17. September 2022 in die Schweiz ein und erhielt hier aufgrund einer vorgelegten slowenischen Identitätskarte sowie unbefristeten Arbeitsverträgen vom 19. September 2022 respektive vom 29. November 2022 eine bis zum 30. September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend Beschwerdeführer 1 [MI1-act.] 1 ff., 11).