Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2025.142 / sa / we ZEMIS [***], ZEMIS [***], ZEMIS [***]; (E.2024.106) Art. 81 Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Stierli Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Nordmazedonien, führer 1 Beschwerde- B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Nordmazedonien, führerin 2 Beschwerde- C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Nordmazedonien führerin 3 alle vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisungen Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 27. Februar 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer 1 reiste am 17. September 2022 in die Schweiz ein und erhielt hier aufgrund einer vorgelegten slowenischen Identitätskarte sowie unbefristeten Arbeitsverträgen vom 19. September 2022 respektive vom 29. November 2022 eine bis zum 30. September 2027 gültige Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend Beschwerdeführer 1 [MI1-act.] 1 ff., 11). Am 4. Juli 2023 stellte der Beschwerdeführer 1 ein Familiennachzugs- gesuch für seine Ehefrau B._____ (Beschwerdeführerin 2, geb. tt.mm.jjjj) sowie die beiden gemeinsamen Kinder C._____ (Beschwerdeführerin 3, geb. tt.mm.jjjj) und D._____ (geb. tt.mm.jjjj), welche sich bereits seit dem 22. April 2023 in der Schweiz aufhielten (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend Beschwerdeführerin 2 [MI2-act.] 2 ff., 18; Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend Beschwerdeführerin 3 [MI3- act.] 2 ff., 16). Am 18. Juli 2023 bewilligte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das Familiennachzugsgesuch (MI2- act. 11 f.; MI3-act. 10 f.), in dessen Rahmen sie am 9. August 2023 eine bis zum 30. September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielten (MI2-act. 18; MI3-act. 16; act. 2). Anlässlich einer Personenkontrolle wies sich der Beschwerdeführer 1 am 20. Oktober 2023 mit einer slowenischen Identitätskarte und dem Schwei- zer Aufenthaltstitel aus. Die Überprüfung seiner Personalien ergab, dass er im Schengener-Informationssystem (SIS) mit denselben Personalien, jedoch mit nordmazedonischer Staatsangehörigkeit, ausgeschrieben war (MI1-act. 15 f.). Die griechischen Behörden teilten am 21. November 2023 mit, der Beschwerdeführer 1 sei am 8. Januar 2020 in Griechenland wegen illegalen Aufenthalts verhaftet worden. In seinem Reisepass habe sich ein verfälschter Einreisestempel der Einreiseverweigerung durch die slowe- nischen Behörden befunden, weshalb die griechischen Behörden ein bis zum 13. Januar 2027 gültiges Einreiseverbot für den gesamten Schengen- Raum anordneten (MI1-act. 77 f.). Die slowenischen Behörden informier- ten am 21. November 2023 darüber, dass der Beschwerdeführer 1 nicht als slowenischer Staatsbürger gemeldet sei und seine Identitätskarte nicht durch eine amtliche Behörde ausgestellt worden sei (MI1-act. 78). In der Folge wurde der Beschwerdeführer 1 am 19. Dezember 2023 von der Kan- tonspolizei Aargau unter anderem wegen des Verdachts auf Ausweis- fälschung und illegaler Einreise vernommen (MI1-act. 18 ff.). Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 gewährte das MIKA den Beschwerde- führenden das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA und Wegweisung (MI1-act. 52 ff.; MI2-act. 19 ff.; MI3- act. 17 ff.). -3- Am 28. Februar 2024 meldeten die kroatischen Behörden der Kantons- polizei Aargau, dem Beschwerdeführer 1 sei am 22. April 2023 aufgrund der laufenden Einreisesperre die Einreise nach Kroatien verweigert worden (MI1-act. 80). Den Sistierungsantrag, der durch den Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- renden aufgrund des gegen den Beschwerdeführer 1 laufenden und noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens gestellt wurde, lehnte das MIKA am 25. Juli 2024 ab und gewährte den Beschwerdeführenden nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme (MI1-act. 70, 82; MI2-act. 37, 40; MI3- act. 35, 38). Die Beschwerdeführenden nahmen am 24. September 2024 (Eingang) mit Eingabe ihres Vertreters Stellung (MI1-act. 96 ff.; MI2- act. 53 ff.; MI3-act. 51 ff.). Am 21. November 2024 verfügte das MIKA den Widerruf der Aufenthalts- bewilligungen der Beschwerdeführenden, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, auch den Schengen-Raum zu verlassen (MI1- act. 100 ff; MI2-act. 57 ff., MI3-act. 55 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 21. November 2024 erhoben die Be- schwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI1- act. 110 ff.; MI2-act. 67 ff.; MI3-act. 65 ff.). Die Vorinstanz erliess am 27. Februar 2025 folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. März 2025 erhoben die Be- schwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Ver- waltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 13 ff.): -4- 1. Es sei der Einspracheentscheid des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, vom 27. Februar 2025 aufzuheben. 2. Es seien die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer zu ver- längern. 3. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz bzw. an das Amt für Migration und Integration zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses beantragte die Vorinstanz unter Festhaltung an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 23 ff., 29). Am 5. November 2025 nahm das Verwaltungsgericht eine Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. September 2025 zu den Akten, wonach der Strafbefehl vom 18. Februar 2025 infolge Rückzugs der am 25. Februar 2025 erhobenen Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist (act. 32 f.). Ge- mäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 18. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer 1 wegen mehrfacher rechtswidriger Ein- reise, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Verwendung gefälschter Ausweise zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren so- wie einer Busse von Fr. 2'400.00 verurteilt (act. 37 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 8. Dezember 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes -5- über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrer Beschwerde, ihre Aufent- haltsbewilligungen seien zu verlängern (Antrag 2). Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, die Auf- enthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zu verlängern. Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 27. Februar 2025 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermes- sensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessens- ausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwal- tungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. De- zember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) rele- vanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integra- tion) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer 1 nordmazedonischer Staatsbürger sei und sich seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch die Vorlage gefälschter slo- wenischer Aufenthaltspapiere erschlichen habe. Aufgrund der dubiosen Umstände beim Erwerb der slowenischen Identitätskarte seien die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers 1 zu seiner Gutgläubigkeit als reine -6- Schutzbehauptungen zu werten. Da er als Drittstaatsangehöriger die frei- zügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen nie erfüllt habe, sei die zu Unrecht erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Euro- päischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2002 (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu widerrufen. Nachdem die Bewilligungsvoraussetzungen nicht gegeben seien, bestehe auch keine Grundlage für die davon abgeleiteten Aufent- haltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie des Sohnes der Beschwerdeführenden 1 und 2. Die Erschleichung des Aufenthalts mittels gefälschter Ausweispapiere begründe ein sehr grosses öffentliches Interesse an einer Bewilligungsverweigerung, welches das von den Be- schwerdeführenden geltend gemachte private Interesse klar überwiege. Für die durch Täuschung erschlichene Rechtsposition sei auch kein Be- standesschutz zu gewähren. Eine Sistierung des ausländerrechtlichen Ver- fahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens betreffend die Ausweis- fälschung sei abzulehnen. Gemäss der kriminaltechnischen Überprüfung der Kantonspolizei Aargau handle es sich bei der vom Beschwerdeführer 1 vorgelegten slowenischen Identitätskarte zweifelsfrei um eine Total- fälschung. Zudem sei er nicht als slowenischer Staatsbürger registriert. Für die Erteilung einer Härtefallbewilligung bestehe kein Raum, da einer- seits kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege, andererseits aber auch aufgrund der Falschangaben im Bewilligungsverfahren und dem hierdurch gesetzten Widerrufsgrund eine entsprechende Bewilligungs- erteilung ausser Betracht falle. Verfassungs- und konventionsrechtlich ge- schützte Beziehungen seien angesichts der relativ kurzen Aufenthalts- dauer, des Integrationsgrades und des gemeinsamen Verlassens der Schweiz mit der Familie sowie mangels eines zu einem in der Schweiz lebenden Verwandten bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht er- sichtlich. Ebenso wenig seien Vollzugshindernisse ersichtlich oder würden solche geltend gemacht. 1.2. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, der Beschwer- deführer 1 sei beim Erwerb der slowenischen Staatsangehörigkeit gutgläu- big gewesen. Der Betrug sei für ihn nach Treu und Glauben nicht erkennbar gewesen. So bestehe bspw. zwischen Nordmazedonien und Bulgarien ein Abkommen zum erleichterten Erhalt von amtlichen Dokumenten. Vor dem Hintergrund, dass die Behörden bekanntlich korrupt seien und hohe Sum- men verlangten, um ihren Pflichten nachzukommen, habe der Beschwer- deführer 1 von der Echtheit der slowenischen Identitätskarte ausgehen dürfen. Er habe keine täuschenden Handlungen vornehmen wollen. Dies -7- zeige sich auch darin, dass der Beschwerdeführer 1 im Anmeldeformular seinen korrekten Geburtsort in Nordmazedonien angegeben habe. Er sei daher in seinem guten Glauben zu schützen, sodass von einem schutzwür- digen Vertrauen in die erteilte Aufenthaltsbewilligung auszugehen sei. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung müsse zudem verhältnismässig sein und dem guten Glauben des Beschwerdeführers 1 sei entsprechend Rech- nung zu tragen. Dies relativiere das öffentliche Interesse an einem Bewilli- gungswiderruf. Die Beschwerdeführenden hätten sich mühelos in der Schweiz eingegliedert, seien der deutschen Sprache mächtig und würden ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten. Der Beschwerdeführer 1 besitze in seinem Heimatland zwar ein Haus und Bauland, ansonsten hätten er und seine Familie ihr dortiges Leben allerdings komplett aufgege- ben. Weiter sei der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt, womit dies der Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer 1 sei davon überzeugt gewesen, rechtmäs- siger slowenischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe somit keine falschen Angaben gemacht und auch keine wesentlichen Tatsachen ver- schwiegen. Auch habe sich der Beschwerdeführer 1 den Aufenthalt nicht erschlichen, womit die Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die Integra- tionsleistungen seiner Familie zu berücksichtigen seien. Der über zwei Jahre dauernde Aufenthalt in der Schweiz würde insbesondere für die Kin- der eine lange und prägende Zeit darstellen. Die Beschwerdeführenden hätten ihre gesamte Energie in ein neues Leben in der Schweiz investiert. Unter Berücksichtigung des gutgläubigen Erwerbs der slowenischen Iden- titätskarte sowie den grossen Auswirkungen auf das gesamte Leben der Familie, sei vorliegend von einem Härtefall auszugehen. 1.3. Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers 1 trotz des angeblichen guten Glaubens widerrufen wer- den kann und ob in der Folge auch die abgeleiteten Aufenthaltsbewil- ligungen der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 und ihrer gemeinsamen Kinder widerrufen werden können. Ebenso ist umstritten, ob den Beschwer- deführenden aufgrund eines Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen sind. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 24. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) gilt das AIG für Staatsange- hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienange- hörigen sowie für entsandte Arbeitnehmende nur insoweit, als das FZA -8- keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaf- tere Rechtsstellung vorsieht. Nach Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben unselbständig erwerbstätige Staatsangehörige der EU An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, wenn sie mit einem Arbeitgeber des Aufnah- mestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann sodann nach Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nie erfüllt waren, namentlich auch wenn eine originäre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA fälschlicherweise an einen Drittstaatsangehörigen erteilt wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_96/2012 vom 18. September 2012, Erw. 2). Hierbei ist allein entscheidend, dass die Voraussetzungen für die Bewilligungs- erteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt sind, während es nicht darauf an- kommt, wer gegebenenfalls die Verantwortung für die fälschlicherweise er- folgte Bewilligungserteilung zu tragen hat (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2020.213 vom 12. Oktober 2020, Erw. II/2). Soweit die Aufenthaltsbewilligung durch Vorlage gefälschter Ausweispa- piere erschlichen wurde, besteht auch kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (Urteile des Bundesgerichts 2C_732/2018 vom 6. Dezember 2018, Erw. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_391/2019 vom 19. August 2019, Erw. 3.2.2; 2C_234/2017 vom 11. September 2017, Erw. 7.1). 2.2. 2.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Beschwerdeführer 1 nord- mazedonischer Staatsangehöriger und verfügte unbestrittenermassen nie über das slowenische Bürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EFTA-Staates. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt er gestützt auf ein gefälschtes slowenisches Ausweisdokument. Gemäss Auskunft der slowenischen Behörden vom 21. November 2023 wurde die Identitätskarte auf eine andere Person ausgestellt und der Be- schwerdeführer 1 ist weder slowenischer Staatsangehöriger noch wurde die von ihm verwendete slowenische Identitätskarte durch eine amtliche Behörde ausgestellt (MI1-act. 78). Zweifelsfrei handelt es sich dabei um eine Totalfälschung (MI1-act. 79). Der Beschwerdeführer 1 erfüllte damit nie die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen und hätte als -9- Drittstaatsangehöriger auch keinerlei Aussichten auf eine entsprechende Bewilligungserteilung gehabt. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde deshalb zu Recht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen, wobei es nach dargelegter Rechtslage – ent- gegen der Auffassung des Vertreters der Beschwerdeführenden – grund- sätzlich nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer 1 bei der Bewilli- gungserteilung in gutem Glauben davon ausgehen durfte, über echte slo- wenische Ausweispapiere zu verfügen. 2.2.2. Einhergehend mit der Vorinstanz (act. 8 f.) ist aufgrund der klaren Akten- lage aber ohnehin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 je gutgläubig darauf vertrauen durfte, slowenischer Staatsbürger zu sein. So gab der nicht slowenisch sprechende Beschwerdeführer 1 anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2023 an, er habe im Jahr 2022 EUR 13'000.00 an eine Agentur bezahlt und im Gegenzug eine slowenische Identitätskarte erhalten (MI1-act. 22, 26). Dazu habe er an einer Tankstelle in der Nähe der italienischen Grenze seine Fingerabdrücke und sein Foto abgegeben (MI1-act. 22). Dies sei während der Coronazeit gewesen, weshalb der Zugang zu den offiziellen Büroräumlichkeiten der slowenischen Behörden nicht möglich gewesen sei (MI1-act. 22). Überdies gab der Beschwerdeführer 1 als Grund für den Er- werb der slowenischen Identitätskarte an, er wolle mit seiner Familie in der Schweiz leben (MI1-act. 23). Mit seinen nordmazedonischen Ausweisen wäre eine Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfolgreich ge- wesen (MI1-act. 23). Zur Äusserung der Kantonspolizei Aarau, der Be- schwerdeführer 1 habe sich mit der slowenischen Identitätskarte den Schweizer Aufenthaltstitel erschlichen, gab er bejahend zu Protokoll, dass es so sei (MI1-act. 28). Die vorliegenden Informationen zeigen, dass der Beschwerdeführer 1 gezielt nach einer Möglichkeit suchte, in die Schweiz zu gelangen und hier bleiben zu können. Ihm musste aufgrund der verwei- gerten Einreise in Griechenland und Slowenien im Januar 2020 auch be- wusst gewesen sein, dass er nicht auf legalem Weg in den Schengen- Raum einreisen kann (MI1-act. 77, 79 f.). Angesichts der gescheiterten legalen Einreiseversuche lässt der käufliche Erwerb einer slowenischen Identitätskarte darauf schliessen, dass der Be- schwerdeführer 1 bereit war, erhebliche Anstrengungen und Kosten auf sich zu nehmen, um sein Ziel zu erreichen. Somit erscheint die ebenfalls getätigte Aussage, er habe sich zuerst nur ein Auto kaufen wollen und habe erst danach erfahren, dass er sich mit der slowenischen Identitätskarte in der Schweiz anmelden könne, als äusserst unglaubhaft (MI1-act. 24). Dabei konnte der Beschwerdeführer 1 bereits aufgrund der äusserst dubiosen Erwerbsumstände und des Erwerbsortes kaum davon ausgehen, gültige slowenische Ausweispapiere und die slowenische Staatsbürger- schaft erworben zu haben, wie schon die Vorinstanz korrekt ausführte. - 10 - Daran ändert auch die angebliche Korruption der slowenischen Behörden nichts. So muss auch einem Laien bewusst sein, dass die slowenische Staatsbürgerschaft nicht auf diesem Weg und ohne Erfüllung weiterer Ein- bürgerungsvoraussetzungen käuflich erworben werden kann. Ein völlig voraussetzungsloser Kauf der Staatsangehörigkeit ist zudem in keinem einzigen Land der Europäischen Union möglich, auch nicht in Bul- garien. Das behauptete Abkommen zwischen Nordmazedonien und Bulga- rien wird sodann in keiner Weise substanziiert vorgebracht und ist im Übri- gen auch unerheblich, da vorliegend der Erwerb der slowenischen Staats- bürgerschaft in Frage steht. Die slowenischen Vorschriften zum Erwerb der Staatsbürgerschaft sind im Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Republik Slowenien (abrufbar auf https://pisrs.si/pregled- Predpisa?id=ZAKO13, [besucht am 27.11.2025]) geregelt. Diese sehen vor, dass die Staatsangehörigkeit Sloweniens durch Abstammung, Geburt im Staatsgebiet, Einbürgerung oder basierend auf internationalen Abkom- men erworben werden kann (vgl. auch RUPERT BRANDHUBER/WILLI HEUSSLER, Standesamt und Ausländer: Sammlung systematischer Über- sichten über die wesentlichen Rechtsnormen ausländischer Staaten, Band V, Frankfurt am Main und Berlin, 63. Lieferung, Slowenien, S. 2 f.). Da der Beschwerdeführer 1 unbestrittenermassen nicht im Staatsgebiet Sloweniens, sondern in Nordmazedonien geboren wurde und auch nicht slowenischer Abstammung ist, kommt höchstens die Einbürgerung oder ein internationales Abkommen in Frage. Die Einbürgerung setzt unter anderem einen mehrjährigen kontinuierlichen Aufenthalt in Slowenien und Kennt- nisse der slowenischen Sprache voraus, was der Beschwerdeführer 1 nicht erfüllt. Auch beruft sich der Beschwerdeführer 1 auf kein internationales Abkommen, welches im vorliegenden Zusammenhang einschlägig sein könnte. Weiter wird die Staatsbürgerschaft in der Regel auch nicht durch blossen Erhalt entsprechender Ausweispapiere erworben, sondern dienen letztere lediglich dazu, eine bereits erworbene Staatsbürgerschaft zu bele- gen. Ein gültiger Erwerb der slowenischen Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer 1 ist nach dem Gesagten somit zu verneinen. Das weitere Verhalten des Beschwerdeführers 1 lässt zudem darauf schliessen, dass er selbst wusste, kein Staatsangehöriger Sloweniens zu sein. Als ihm am 28. Februar 2024 mit seinem nordmazedonischen Reise- pass die Einreise nach Kroatien aufgrund des bestehenden Einreisever- bots verweigert wurde, berief er sich nicht auf seine angebliche slowe- nische Staatsbürgerschaft (vgl. MI1-act. 80). Indem er eben nicht den slo- wenischen Ausweis vorzeigte und auch nicht auf seine slowenische Staats- bürgerschaft hinwies, zeigte er ein Verhalten, welches nicht von einem be- rechtigten Vertrauen in die Echtheit seiner slowenischen Identitätskarte zeugt. - 11 - Der Beschwerdeführer 1 hat sich damit seinen Aufenthalt in bösgläubiger Weise durch die Vorlage einer gefälschten slowenischen Identitätskarte er- schlichen, wobei bei dieser klaren Sachlage – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – auch die strafrechtliche Beurteilung nicht abgewartet werden musste. Zwischenzeitlich liegt mit dem Strafbefehl vom 18. Februar 2025 eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers 1 vor (siehe vorne lit. C). Das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers 1 ver- mag nach der dargelegten Rechtslage von vornherein kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand seiner Bewilligungssituation zu begründen. Vielmehr ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben im Bewilligungsverfahren falsche Angaben im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwie- gen und dementsprechend einen Widerrufsgrund gesetzt hat. 2.3. Der Beschwerdeführer 1 ist eigenen Angaben zufolge in Q._____, Nordma- zedonien geboren und aufgewachsen (MI1-act. 21). Wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte, ist der seitherige Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 kaum geeignet, berechtigte Erwartungen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu begründen, da er aufgrund der erschlichenen Aufenthaltsbewil- ligung stets mit seiner Wegweisung zu rechnen hatte und einem erschli- chenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_391/2019 vom 19. August 2019, Erw. 3.2.2; 2C_234/2017 vom 11. September 2017, Erw. 7.1). Ohnehin ist er aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und seiner nicht über übliche Er- wartungen hinausgehenden Integration nicht derart in der Schweiz verwur- zelt und seiner nordmazedonischen Heimat entfremdet, dass ihm die Rück- kehr dorthin nicht mehr zumutbar ist. Der Beschwerdeführer 1 ist in Nord- mazedonien sozialisiert worden und hat dort eigenen Abgaben zufolge seine prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht (MI1-act. 21). Auch besitzt er dort ein Haus und Bauland (MI1-act. 36). Die Aussagen der Be- schwerdeführenden, wonach sie ihr gesamtes Leben im Heimatland aufge- geben hätten, erscheinen wenig glaubhaft. Auch mangels geltend gemach- ten gesundheitlichen oder finanziellen Problemen ist das Verlassen der Schweiz nicht unverhältnismässig. Wie noch zu zeigen ist (siehe hinten Erw. II/3.3), sind auch die Aufenthaltsbewilligungen seiner Familie zu widerrufen, weshalb der Verbleib des Beschwerdeführers 1 bei seiner Familie gewährleistet ist und diesbezüglich nichts gegen einen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung spricht. Es besteht damit weder Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG noch erscheint der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig. 3. 3.1. Es steht fest, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu Recht widerrufen wurde. Weiter ist zu prüfen, ob dies auch für die abge- - 12 - leiteten Bewilligungen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und des Sohnes der Beschwerdeführenden 1 und 2 gilt. 3.2. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid zutreffend aus, dass infolge des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 auch keine Grundlage für die davon abgeleiteten Bewilligungen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie des Sohnes der Beschwerdeführenden 1 und 2 mehr bestehe. Die abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen seien gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu widerrufen (act. 5 f.). Hierzu äussern sich die Beschwerdeführenden nicht weiter und machen lediglich geltend, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG vorliege. Die Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 hätten keinen Grund gehabt, die Echtheit der slowenischen Identitätskarte anzuzweifeln, weshalb diese wahrheitsgetreu angegeben hätten, dass der Beschwerdeführer 1 slowenischer Staatsan- gehöriger sei (act. 20). Ob die Ehefrau und Kinder des Beschwerdefüh- rers 1 darauf vertrauen durften, dass die slowenische Identitätskarte echt war oder nicht, ist schliesslich irrelevant. Indem die originäre Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers 1 widerrufen wurde, liegt bereits ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG betreffend die abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_407/2023 vom 18. Juni 2024, Erw. 5.5). Folglich erübrigen sich weitere Ausfüh- rungen, ob die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 falsche Angaben im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG getätigt haben. Entscheidend ist einzig, dass die originäre Bewilligung als Grundlage für die abgeleiteten Aufenthaltsbe- willigungen entfällt. Dies ist vorliegend der Fall. Damit liegt auch in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie den Sohn der Beschwerde- führenden 1 und 2 der Widerrufsgrund nach Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs.1 lit. d AIG vor. 3.3. Anhand der Akten lässt sich nicht abschliessend feststellen, ob auch die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie der Sohn der Beschwerdeführen- den 1 und 2 ihr gesamtes bisheriges Leben in Nordmazedonien verbracht haben und dort sozialisiert worden sind. Jedenfalls wurden alle Familien- mitglieder in Q._____ geboren und sie sind nordmazedonische Staatsan- gehörige (MI2-act. 3, 14, MI3-act. 3, 14). Die Beschwerdeführenden machen auch nicht geltend, als Familie je in einem anderen Land gelebt zu haben. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehefrau und die beiden Kinder mit den Gepflogenheiten im Heimatland bestens vertraut sind. Die Wiedereingliederung im Heimatland dürfte daher, auch angesichts der eher kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, ohne grosse Schwierigkeiten möglich sein. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen, teilen minderjährige Kinder regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. betreuungsberechtigten Elternteils und ist ihnen die Rückkehr - 13 - zuzumuten, wenn die Kinder mit den Gepflogenheiten im Heimatland ver- traut sind (act. 7 f.). Die Integration der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 wie auch des Sohnes der Beschwerdeführenden 1 und 2 geht sodann nicht über die üblichen Erwartungen hinaus. Ferner sind keine besonderen Inte- ressen in finanzieller oder in gesundheitlicher Hinsicht ersichtlich und wer- den solche auch nicht behauptet. Auch in Bezug auf die mittlerweile voll- jährige Beschwerdeführerin 3 wird kein Grund zum weiteren Verbleib in der Schweiz nach Art. 18 ff. AIG vorgebracht. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten. Da der Beschwerdeführer 1 die Schweiz ebenfalls verlassen muss (siehe vorne Erw. II/2), erscheint die Rückkehr auch in Anbetracht von familiären Gesichtspunkten als zumutbar. Es besteht damit weder Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bzw. den Sohn der Beschwerde- führenden 1 und 2 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG noch erscheint der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig. 4. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz und die damit verbundene Wegwei- sung vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (act. 10). Sofern die Beschwerdeführenden in der Be- schwerde einen umgekehrten Familiennachzug basierend auf dem Ver- bleib des jüngsten Kindes in der Schweiz geltend machen wollen, stösst auch diese Argumentation ins Leere. Wie bereits dargelegt wurde, muss auch der jüngste Sohn die Schweiz verlassen (Erw. II/3.3). Auch ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Rechtsgrundlage er einen weiteren Aufent- halt in der Schweiz geltend machen könnte. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt somit nicht vor. 5. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise er- sichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 11). Die Be- schwerdeführerenden machen in ihrer Beschwerde denn auch keine Voll- zugshindernisse geltend. 6. Zusammenfassend hält der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Be- schwerdeführenden sowohl vor nationalem Recht als auch vor der EMRK stand. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu bean- standen und die Beschwerde ist abzuweisen. - 14 - III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführenden vollumfänglich unterliegen, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Da sie die Beschwerde gemeinsam erhoben haben, ist die volle solidarische Haftbarkeit der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 anzuordnen (§ 33 Abs. 3 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind von den Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage - 15 - stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 8. Dezember 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Angliker