Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid die massgeblichen Rechtsgrundlagen korrekt wiedergegeben und angewandt sowie alle relevanten Gesichtspunkte sorgfältig geprüft und eingehend gewürdigt. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was gegen diesen sprechen würde. Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass von Beginn an keinerlei Chancen auf ein Obsiegen bestanden und die Gewinnaussichten im Verhältnis zu den Verlustgefahren als verschwindend klein zu bezeichnen waren.