III. 1. Nachdem die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, hat sie die gerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). -8- 2. Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsvertreter.