2.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass das MIKA zu Recht gegen die Beschwerdeführerin eine Wegweisungsverfügung erlassen und dass die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache zu Recht abgewiesen hat. 3. Obschon die Beschwerdeführerin die durch die Vorinstanz verweigerte unentgeltliche Rechtspflege nicht angefochten hat, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Einsprache richtigerweise abgelehnt hat. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.