17 AIG befunden werden. Ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat wurde erst am 26. März 2025 unterzeichnet (MI-act. 68), und das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2025 um Regelung des prozeduralen Aufenthalts wurde durch das MIKA mit Schreiben vom 31. Juli 2025 wegen Nichteinreichens der erforderlichen Unterlagen beim Zivilstandsamt abgelehnt (MI-act. 208 f.). So lange die Beschwerdeführerin nicht nachweist, dass sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, besteht auch keine Veranlassung, die Wegweisungsverfügung aufzuheben.