Abgesehen davon, dass die letzte Einreise der Beschwerdeführerin gemäss Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025 betreffend Erlass eines Einreiseverbots nicht rechtmässig war (MIact. 17 ff.) und damit fraglich ist, ob ihr überhaupt ein prozeduraler Aufenthalt zu gestatten ist, hatte die Beschwerdeführerin weder im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung noch im Zeitpunkt des Einspracheentscheids ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat eingereicht. Ist kein Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, kann auch nicht über einen prozeduralen Aufenthalt gestützt auf Art. 17 AIG befunden werden.