Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung, welche den Erlass einer Wegweisungsverfügung verbieten würde. Sie verkennt überdies, dass ein hängiges Verfahren zur Vorbereitung der Eheschliessung sie nicht automatisch berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten, und damit auch nicht bedeutet, dass der Erlass einer Wegweisungsverfügung unzulässig wäre. Gemäss Art. 17 AIG haben Aus- -7-